Statuten


 gültig ab 20. Februar 2015                                          DRUCKVERSION

   
Name Art. 1
  Die „Läufergruppe Glarus“, nachstehend LG Glarus genannt, wurde am 19.02.1980 gegründet  und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Sitz Art. 2
  Der Sitz der LG Glarus ist Glarus.
Zweck Art. 3
 

Der Verein bezweckt die Förderung des Laufsportes mit der Organisation von Wettkämpfen, Durchführung von Trainings und kameradschaftlichen Anlässen. Ferner werden gemeinsame Besuche von Wettläufen sowie Berichterstattungen von Laufveranstaltungen in der Glarner Presse gefördert. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Allfällige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben.

Geschäftsjahr

Art. 4

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mittel

Art. 5

 

Der Verein verfügt zur Verfolgung der Vereinszwecke über die Beiträge der Mitglieder; er kann auch andere Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

Beiträge

Art. 6

 

Die Mitgliederbeiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Beitragsfrei

Art. 7

 

Jugendliche bis zum 16. Altersjahr, Ehrenmitglieder und die Vorstandsmitglieder bezahlen keine Jahresbeiträge.

Mitgliederkategorien

Art. 8

 

Die LG Glarus besteht aus:

  • Aktivmitgliedern über 18 Jahren
  • Ehrenmitgliedern
  • Gönnern
  • Jugendlichen unter 18 Jahren

 Aktive und Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht und sind wählbar.

Mutationen/Aufnahmen

Art. 9

 

Aktivmitglied der LG Glarus kann jede natürliche Person werden. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten oder an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten.

 

Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vereinszugehörigkeit ist gegeben, wenn der entsprechende Jahresbeitrag entrichtet wurde.

Ehrenmitglieder

Art. 10

 

Personen, die sich um den Verein und generell um den Laufsport ganz besondere Verdienste erworben haben, werden nach Gutdünken des Vorstandes vorgeschlagen. Sie müssen von der Mitgliederversammlung mit relativem Mehr ernannt werden.

Mutationen/Austritte

Art. 11

 

Der Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch Schreiben an den Präsidenten. Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr noch seinen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss bis Ende Oktober des Vereinsjahres schriftlich an den Präsidenten erfolgen.

Ausschluss

Art. 12

 

Kommt ein Mitglied der finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein nicht nach, kann der Vorstand innert angemessener Frist den Ausschluss beschliessen.

Organe 

Art. 13

 

Die Organe der LG Glarus sind:

  •  die Mitgliederversammlung
  •  der Vorstand

 

Mitgliederversammlung

Art. 14

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der LG Glarus. Sie tritt jährlich im 1. Quartal des Jahres mindestens einmal zusammen und wird mit Schreiben an die Mitglieder, unter Angabe der üblichen Traktanden, einberufen. Weitere Versammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Vorstand

Art. 15

 

Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der LG Glarus und vertritt diese auch nach aussen. Jährlich ruft er die ordentliche Mitgliederversammlung ein und legt einenTätigkeitsbericht, die Jahresrechnung, einen Budgetvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm für das nächste Vereinsjahr vor.

Präsident

Art. 16

 

Die Vorstandsgeschäfte leitet der Präsident.

Wahlen

Art. 17

 

Der Präsident und der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung jedes Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich nach der Wahl selbst.

Unterschrift

Art. 18

 

Der Verein verpflichtet sich durch die Unterschrift vom Präsidenten und einem Vorstandsmitglied zu Zweien.

Haftung

Art. 19

 

Für die Schulden der LG Glarus haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitglieder

Art. 20

 

Die Mitgliedschaft in anderen Sportvereinen ist frei.

Statutenänderungen

Art. 21

 

Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der mindestens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Eine Statutenänderung muss den Mitgliedern im Voraus schriftlich bekannt gegeben werden.

Auflösung

Art. 22

 

Über die Auflösung der LG Glarus kann nur die Mitgliederversammlung beschliessen, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss muss mit Dreiviertels-Mehrheit gefasst werden. Die Auflösung muss schriftlich voravisiert werden. Ergibt sich bei der Liquidation der LG Glarus ein Vermögensüberschuss, so wird dieser einem guten Zweck zugeführt. Über die definitive Verwendung entscheidet die Auflösungsversammlung.

Ergänzendes Recht

Art. 23

 

Soweit diese Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gilt subsidiär das Zivilgesetzbuch (ZGB Art. 60 ff).

Inkrafttreten

Art. 24

 

Diese Statuten sind am 20.02.2015 von der ordentlichen Mitgliederversammlung der LG Glarus angenommen worden und treten sofort in Kraft. Somit sind die Statuten vom

20.2.2009 ausser Kraft gesetzt.

   
Glarus, 20. Februar 2015

Der Präsident: Hans-Ruedi Muhl / Die Aktuarin: Bea Salvadori